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Baugenehmigungen in Bayern

Sobald Sie ein Bauvorhaben auf Ihrem Grundstück realisieren möchten, benötigen Sie in den meisten Fällen eine Baugenehmigung von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Über einen Bauantrag kann diese eingeholt werden. Da die Gesetzgebung in jedem Bundesland unterschiedlich ist, beraten wir Sie ausschließlich rund um Baugenehmigungen in Bayern an. Unsere Leistungen umfassen:

Auf dieser Website erfahren Sie, welche Vorschriften der Bayerische Bauordnung ↗ für die in unserem Beratungsservice enthaltenen Bauvorhaben, gültig sind. Sie finden Informationen zu verschiedenen Bauantragsformen und Möglichkeiten des Bauens ohne Baugenehmigung.

Bauvorhaben und Baugebiete haben häufig unterschiedliche Anforderungen. Durch die Lange Erfahrung in der Baubranche ist uns die Machbarkeit von Bauvorhaben dennoch oftmals durch kurze Prüfung von Eckdaten möglich. Gerne können Sie sich bei Fragen zu unseren Leistungen, unverbindlich über das Kontaktformular bei uns melden. Wir werden Ihre Anfrage schnellstmöglich bearbeiten, und Ihr Anliegen so genau wie möglich beantworten.

Ob eine Baugenehmigung erforderlich ist, muss bei jedem Bauvorhaben individuell geprüft werden.

Jedoch definiert die Bayerische Bauordnung verfahrensfreie Bauvorhaben, bei denen keine Baugenehmigung erforderlich ist. Genauere Informationen hierzu finden Sie unter unseren jeweiligen Leistungen.

Die Bayerische Bauordnung unterschiedet zwischen zwei unterschiedlichen Bauantragsformen und verfahrensfreien Bauvorhaben.

Zudem gibt es den Sonderfall Vorbescheid, der keinen Bauantrag darstellt.

Ein Bauantrag darf ausschließlich von bauvorlageberechtigte Personen gestellt werden. Sie sind zur Vorlage eines Bauantrags für die Baugenehmigung berechtigt. Berechtigte Personen werden in der Bayerischen Bauordnung (BayBo) im Art. 61 benannt.

Berechtigt sind beispielsweise staatlich geprüfte Bautechniker, Architekten oder berechtigte Ingenieure.

Ein Bauantrag muss schriftlich bei der jeweiligen Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden. Dieser muss in 3-facher Ausführung in speziellen Bauantragsmappen gestellt werden.

Die aktuelle Fassung der Bayerischen Bauordnung, gültig ab dem 01.02.2021 sieht die Möglichkeit der digitalen Einreichung vor. Jedoch obliegt die zulässige Antragsform aktuell noch dem Ermessen der jeweiligen Baubehörde und muss somit im Einzelfall bestimmt werden.

Ein Bauantrag wird von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, umgangssprachlich Bauamt, genehmigt. Erfüllt das geplante Bauvorhaben alle geltenden Vorschriften, erhalten Sie schließlich die Erteilung der Baugenehmigung durch das Bauamt.

Die Bearbeitung dauert maximal drei Monate und drei Wochen, im Falle der „normalen“ Baugenehmigung.

Das Eingangsdatum bei der Baubehörde ist hier maßgebend.

Das Bauamt hat zunächst 3 Wochen Zeit, um den Bauantrag Formal auf Vollständigkeit zu prüfen. Gibt es Formal keine Beanstandungen, beginnt für die Baubehörde ein Prüfungszeitraum von maximal drei Monaten. Verstreichen drei Monate ohne Rückmeldung der Baubehörde, gilt das Vorhaben automatisch als genehmigt.

In besonderen Fällen kann die Baubehörde eine Verlängerung beantragen.

Im Falle des Genehmigungsfreistellungsverfahrens, gilt der Bauantrag als genehmigt, wenn die Baubehörde nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Bauantrags dem geplanten Bauvorhaben widerspricht. Verstreichen 30 Tage ohne Einspruch durch die Baubehörde, so gilt das Bauvorhaben automatisch als genehmigt.

Eine Baugenehmigung gilt in Bayern grundsätzlich drei Jahre. Die Baugenehmigung kann auf Wunsch um weitere zwei Jahre verlängert werden. Somit beträgt die maximale Geltungsdauer fünf Jahre Nach Ablauf dieser Fristen wird eine neue Baugenehmigung benötigt.

Die Baugenehmigung für das Bauvorhaben wird nicht erteilt.

Sie haben die Möglichkeit, die von der Baubehörde aufgeführten Gründe für die Nichtgenehmigung, innerhalb einer angegebenen Frist nochmals eingereicht werden. Der Bauantrag kann im nächsten Schritt angepasst und zur erneuten Prüfung eingereicht werden.

Falls ein Bebauungsplan vorliegt, kann dieser mit den zugehörigen Satzungen, oftmals auf der Website der zuständigen Baubehörde bzw. der Gemeinde/Stadt eingesehen werden.

Falls Pläne nicht digitalisiert sind, können Sie diese nach vorheriger Terminvereinbarung bei der zuständigen Baubehörde einsehen. Nicht jedes Baugrundstück liegt im Bereich eines gültigen Bebauungsplans.

Das Bauamt prüft vor Ort, ob das realisierte Bauwerk auch den Genehmigungsplänen entspricht.

Stellen Sie also sicher, dass Sie die Genehmigungsunterlagen bei Bedarf vorzeigen können.

Die Baubeginnsanzeige meldet der Baubehörde den Start der Bauarbeiten. Diese ist spätestens eine Woche vor Baubeginn schriftlich bei der Baubehörde einzureichen.

Die Baubeginnsanzeige ist nur einzureichen, wenn für das geplante Bauvorhaben eine Baugenehmigung nötig war. Verfahrensfreie Bauvorhaben bleiben hiervon somit ausgeschlossen.

In manchen Fällen verlangt die zuständige Baubehörde offizielle Vermessungsdaten zu den Höhen und Abmessungen des Geländes, und/oder ein Baugrundgutachten in dem die Bodenbeschaffenheit beschrieben wird. Die Kosten für die jeweiligen Sachverständigen belaufen sich auf 500-1000€ je Auftrag.

Bitte beachten Sie, die beschriebenen Leistungen für Vermessung oder Baugrundgutachten ist nicht in unserem Service enthalten. Die Notwendigkeit können Sie bei der zuständigen Stelle erfragen.

Abwicklung durch staatlich geprüfte Bautechniker

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Jahre Erfahrung in der Baubranche

Regionale Expertise

Gesetzeskonform

Faire Preise

Baugenehmigung in Bayern: Verfahrensformen

verfahrensfreie
Bauvorhaben

Die Bayerische Bauordnung definiert Bauwerke und deren Größe, welche keine Baugenehmigung benötigen. Sie werden verfahrensfreie Bauvorhaben genannt. Nichtsdestotrotz müssen – auch wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist – alle geltenden Vorschriften eingehalten werden. Diese prüfen wir gerne für Sie.

vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren: "normaler"
Bauantrag

Die zuständige Baubehörde prüft den Bauantrag Ihres Bauvorhabens formal und inhaltlich auf Richtigkeit und die Einhaltung aller geltenden Vorschriften. Erfolgt die Prüfung ohne Beanstandungen durch die Baubehörde, wird eine Baugenehmigung für das Bauvorhaben erteilt.
Hierzu beraten wir Sie gerne.

Genehmigungs-freistellunsgverfahren

In diesem Fall, gilt der Bauantrag als genehmigt, wenn die Baubehörde nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Bauantrags dem geplanten Bauvorhaben widerspricht. Verstreichen 30 Tage ohne Einspruch durch die Baubehörde, so gilt das Bauvorhaben automatisch als genehmigt. Für diese Art des Bauantrags müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein - hierzu beraten wir Sie gerne.

Was ist ein Vorbescheid?

Ein Vorbescheid ist kein Bauantrag, der zur Baugenehmigung führt.

Ein genehmigter Vorbescheid ist eine vorläufige Zustimmung für das geplante Bauvorhaben. Diese ist für die zuständige Baubehörde über einen Zeitraum von vier Jahren bindend. Falls das geplante Projekt nun wie im Vorbescheid dargestellt realisiert werden soll, darf die Baubehörde eine Baugenehmigung nicht verweigern. Voraussetzung hierfür ist, dass das später beantragte Bauvorhaben dem im Vorbescheid beschriebenen Bauvorhaben entspricht.

Ein Vorbescheid bedarf einem geringerem Formalen Aufwand als ein Bauantrag und ist dadurch weniger Arbeits- und Kostenintensiv.

Ein Vorbescheid bietet also geringere Kosten bei gleichzeitiger Planungssicherheit für die Zukunft.

Prüfung

Individuelle Prüfung der Baugenehmigungsfähigkeit
  • Prüfung der Baugenehmigungsfähigkeit Ihres angestrebten Bauvorhabens
  • Prüfung des Bebauungsplans und örtlicher Satzungen
  • Erstellung einer Stellungnahme zur Genehmigungsfähigkeit Ihres geplanten Bauvorhabens